EU-Roaming Verordnung

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mobileexperte
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EU-Roaming Verordnung

Beitrag von mobileexperte »

EU-Roaming-Verordnung
Besondere Regelungen im Hinblick auf das Internationale Roaming gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Auf Basis der "Roaming-Verordnung ", die seit 2007 in Kraft ist und zuletzt im November 2015 geändert wurde , können Kunden, die im EU-Ausland über ein Mobiltelefon telefonieren, SMS versenden oder mobil das Internet nutzen, beim jeweiligen Anbieter in Deutschland von den regulierten Preisen für Gespräche, SMS und Daten profitieren. Bislang galten für diese Fälle besondere Kostenobergrenzen.

Die Verordnung gilt in den Mitgliedsländern der EU sowie in weiteren Ländern, die sich der EU-Roaming-Verordnung angeschlossen haben (insb. Liechtenstein, Norwegen, Island).

Die Europäische Kommission, der Ministerrat der EU und das Europäische Parlament haben im November 2015 die weitgehende Abschaffung der Roaming-Gebühren für die Nutzung von Mobiltelefonen im EU-Ausland für Anrufe, SMS und Internetzugang zum 15. Juni 2017 beschlossen.

Übergangszeitraum ab dem 30. April 2016
Zum 30. April 2016 wurden die Roaming-Gebühren letztmalig vor ihrer Abschaffung gesenkt. In der Zeit bis zum 15. Juni 2017 wurden maximale Roamingaufschläge auf den Heimattarif festgelegt.

Diese Roamingaufschläge dürfen 5 Cent je Minute für abgehende Anrufe, 1,048 Cent je Minute für ankommende Anrufe, 2 Cent je SMS und 5 Cent je Megabyte Datenvolumen bei mobiler Internetnutzung nicht überschreiten (jeweils zzgl. MwSt.).

Des Weiteren darf die Summe aus Inlandspreis und Roamingaufschlag die folgenden Höchstbeträge nicht überschreiten: 19 Cent pro Minute für abgehende Anrufe; 5 Cent für eingehende Anrufe; 6 Cent für SMS und 20 Cent je Megabyte Datenvolumen (jeweils zzgl. MwSt.).

Wie im Inland ist der Empfang von SMS im EU-Ausland kostenfrei.

Bei abgehenden Telefonaten dürfen die ersten 30 Sekunden pauschal berechnet werden. Nach Ablauf der ersten 30 Sekunden muss eine sekundengenaue Taktung erfolgen. Ankommende Gespräche müssen stets sekundengenau abgerechnet werden.

Den Kunden ist weiterhin die Möglichkeit gegeben, mit ihrem Anbieter abweichende, sogenannte alternative Roamingtarife zu vereinbaren. Abhängig vom individuellen Nutzungsverhalten können diese auch günstiger als der regulierte Roamingtarif sein. Im Hinblick auf diese alternativen Roamingtarife müssen die Roaminganbieter die Kunden über die Abweichungen zum regulierten Roamingtarif informieren. Des Weiteren muss der Roaminganbieter seinen Kunden die Möglichkeit einräumen, jederzeit aus alternativen Tarifen in preislich regulierte Tarife zurückzuwechseln.

Wenn der Kunde selbst keinen Roamingtarif gewählt hat, gelten grundsätzlich die regulierten Roamingtarife der EU-Roaming-Verordnung für diesen Kunden.

Kostenlimit bei Datenroaming
Für Roaming-Datenverbindungen innerhalb der Europäischen Union müssen die Mobilfunkanbieter ihren Kunden bereits seit Juli 2010 die Möglichkeit anbieten, Roaming-Datenverbindungen ab einem bestimmten monatlichen Höchstbetrag unterbrechen zu lassen, um allzu hohe Rechnungen zu vermeiden. Dabei sind verschiedene Obergrenzen möglich. Es muss in jedem Fall aber eine Obergrenze in Höhe von max. 50 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) angeboten werden; sie gilt automatisch für alle Kunden, die sich nicht für eine andere oder generell gegen eine Obergrenze entschieden haben. Weiterhin schreibt die Roaming-Verordnung vor, dass die Einrichtung, Änderung oder Löschung einer Obergrenze für die mobile Datennutzung jederzeit und kostenlos möglich sein und seit dem 1. November 2010 vom jeweiligen Anbieter innerhalb eines Werktages umgesetzt werden muss.

Zur Information muss, sobald der Kunde 80 Prozent der automatischen Kostengrenze von 50 Euro oder der individuell vereinbarten Obergrenze erreicht, dieser eine Nachricht auf dem mobilen Endgerät, das er zur mobilen Datennutzung verwendet (z. B. Smartphone, Tablet oder Notebook), erhalten.. Ist die vereinbarte oder automatische Obergrenze zu 100 Prozent erreicht, erhält der Kunde eine weitere Information, die darüber hinaus Einzelheiten enthält, wie er ggf. die Datennutzung kostenpflichtig fortsetzen kann. Die Datenverbindung wird unterbrochen, wenn der Kunde nicht aktiv auf diese Nachricht reagiert, also nicht anzeigt, dass er zu u. U. höheren Kosten weitersurfen möchte. Dadurch wird der monatliche Rechnungsbetrag für die Datennutzung auf die vereinbarte Obergrenze beschränkt.

Kostenairbag weltweit möglich
Diese Kostenbegrenzungsfunktion für mobiles Datenroaming ist seit dem 1. Juli 2012 grundsätzlich auch weltweit gültig. Das bedeutet, dass die Kostenobergrenze beim Datenroaming auch im außereuropäischen Ausland greift. Die Regelung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der EU es nicht zulässt, dass das Nutzungsverhalten des Roamingkunden in Echtzeit erfasst. In diesem Fall wird dem Kunden bei der Einreise mitgeteilt, dass die Kostenbegrenzungsfunktion nicht zur Verfügung steht.

Abschaffung der Roaminggebühren ab Juni 2017
Mit der Einführung des Roam-Like-At- Home-Prinzips (RLAH-Prinzip), d.h. der grundsätzlichen Abschaffung der Roamingaufschläge innerhalb der Europäischen Union wird es ab dem 15. Juni 2017 zwei Besonderheiten geben:

Die Mobilfunkanbieter können ihren Endkunden weiterhin Roamingaufschläge in Rechnung stellen, sofern diese vom Roaminganbieter, anhand der von der Europäischen Kommission erlassenen Regelungen, festzulegende Grenze (Fair-Use-Grenze) überschreiten. Mit dieser Maßnahme soll zum einen eine missbräuchliche Nutzung und das Dauer-Roaming (beispielsweise der Kauf einer günstigeren SIM-Karte im Ausland und Nutzung dieser SIM-Karte im Inland oder wenn der Kunde sich dauerhaft im Ausland aufhält, aber einen in seinem und für sein Heimatland abgeschlossenen Vertrag nutzt) unterbunden werden.

Zum anderen können von Mobilfunkbetreibern Aufschläge erhoben werden, wenn diese ihre Kosten zur Bereitstellung regulierter Roamingdienste nachweislich nicht decken können und belegen, dass durch die Bereitstellung von Roamingdiensten zu Inlandspreisen, ihr inländisches Entgeltmodell bedroht ist. Falls ein solcher Nachweis durch einen Mobilfunkanbieter erbracht wurde, können die nationalen Regulierungsbehörden dem entsprechenden Mobilfunkanbieter auf Antrag gestatten, ausnahmsweise zur Kostendeckung entsprechende Roamingaufschläge zunächst über einen Zeitraum von 12 Monaten zu erheben. Pauschale Preiserhöhungen inländischer Preise für Mobilfunkdienste sind nicht Gegenstand eines solchen Verwaltungsverfahrens.

Im Hinblick auf die Nutzung von Roamingdiensten zu inländischen Preisen hat die EU-Kommission am 15.Dezember 2016 Vorschriften über die Anwendung sog. Regelungen einer angemessenen Roamingnutzung und zur Tragfähigkeit der Abschaffung von Roamingaufschlägen veröffentlicht. Vor dem Hintergrund einer angemessenen Roamingnutzung sehen diese Vorschriften unter anderem vor, dass Roaminganbieter von ihren Kunden nach Vertragsschluss Nachweise verlangen können, welche einen gewöhnlichen Aufenthalt oder andere stabile Bindungen zum Heimatnetz (vorliegend Deutschland) belegen.

Sofern der Roaminganbieter nachweisen kann, dass die Regelungen zur angemessenen Roamingnutzung von einem Kunden nicht eingehalten wurden, kann der Roaminganbieter von diesem solange Roamingaufschläge verlangen, bis dieser wieder eine normale Nutzung vorweist. Die vom Mobilfunkanbieter festzulegenden Grenzen einer angemessenen Roamingnutzung müssen in den Verträgen mit den Kunden vereinbart werden.

Darüber hinaus können Mobilfunkanbieter, die Roamingdienste anbieten, bestimmte nationale Tarife mit hohen Datenvolumina (sog. offene Datenpakete) für die Nutzung im europäischen Ausland begrenzen.

Verbraucher, deren Mobilfunkbetreiber von keiner der beiden Möglichkeiten im Rahmen ihrer regulierten Tarife Gebrauch machen, können uneingeschränkt ihren inländischen Tarif auch im Ausland nutzen.

Eine wesentliche Rolle bei der Aufsicht der Einhaltung des RLAH-Prinzips wird ab dem 15. Juni 2017 den nationalen Regulierungsbehörden zukommen.

Stand: 21.04.2017
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