OT: Endlose Posse bei der Portierung zu Fyve

Alles, was in kein anderes Forum passt, kommt hier rein. Auch Beiträge, die von Moderatoren aus Thementhreads abgetrennt wurden.
Gesperrt
HerrJ
Mitglied
Beiträge: 30
Registriert: Mi 10. Aug 2011, 22:17

OT: Endlose Posse bei der Portierung zu Fyve

Beitrag von HerrJ »

Abgetrennt von: http://www.fyve-forum.de/viewtopic.php?f=37&t=1132
sylter hat geschrieben: Da es bei FYVE keine Rechnung gibt die meinen Wünschen entspricht wage ich zu bezweifeln da Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet sind Rechnungen zu fakturieren, anderenfalls könnte man das als Steuerunterdrückung werten.
Dummes Zeug. Anspruch auf eine Rechnung hat nur ein Unternehmer, keine Privatperson. Da sich FYVE, Congstar und Co. aber ausdrücklich nur an Privatpersonen wenden besteht kein Anspruch auf eine Rechnung. Ich empfehle einen Blick in 14 UStG.

Auch die Bundesnetzagentur hat klargestellt, dass ein Rechnungsanspruch nicht besteht, weil es sich bei Prepaid um eine Dienstleistung handelt, für die üblicherweise keine Rechnung erteilt wird.

http://www.bundesnetzagentur.de/cln_193 ... 2bodyText7
Zuletzt geändert von Corrado-HH am Di 19. Mär 2013, 15:23, insgesamt 3-mal geändert.
Grund: teilweise unsachliche Diskussion abgetrennt vom ursprünglichen Thread
sylter
Mitglied
Beiträge: 6
Registriert: Di 12. Mär 2013, 21:37

Re: Endlose Posse bei der Portierung zu Fyve

Beitrag von sylter »

Dummes Zeug. Anspruch auf eine Rechnung hat nur ein Unternehmer, keine Privatperson. Da sich FYVE, Congstar und Co. aber ausdrücklich nur an Privatpersonen wenden besteht kein Anspruch auf eine Rechnung. Ich empfehle einen Blick in 14 UStG.

Auch die Bundesnetzagentur hat klargestellt, dass ein Rechnungsanspruch nicht besteht, weil es sich bei Prepaid um eine Dienstleistung handelt, für die üblicherweise keine Rechnung erteilt wird.

http://www.bundesnetzagentur.de/cln_193 ... 2bodyText7
Also wenn man schon so direkt unfreundlich von "dummen Zeug" redet dann sollte man auch wissen man sagt, respektive schreibt und die nötige Kompetenz mitbringen diese Behauptungen auch ggf mit Quellen zu belegen.

Das nur Unternehmer eine Rechtsanspruch auf eine Rechnung haben ist mal wieder der größte Blödsinn den ich wiederum seit langem gehört habe! Ich würde diese Aussage beim nächsten Kauf eines hochpreisigen Gerätes im Elektronikhandel noch einmal überdenken... Ich empfehle daher selbst einen weitergehenden Blick in das UStG sowie in das HGB und in die UStDV. Ansonsten hilft bei größerer Ahnungslosigkeit auch ein kurzer Anruf beim Steuerberater Ihrer Wahl, oder dem örtlich ansässigen Finanzamt.

Das sich FYVE & Co nur an Privatpersonen richten hängt weniger mit der Tatsache zusammen das sie keine Rechnungen ausstellen möchten, sondern sicherlich eher mit der Tatsache das sich Haftungsgrenzen für Unternehme(r)/(n) in ganz anderen Dimensionen bewegen als für Privatpersonen.

Des weiteren bleibt mir unerklärlich woher Sie die Behauptung hernehmen das für Dienstleitungen keine Rechnung erstellt werden muss? Eine Pflicht zur Fakturierung(Rechnung) besteht für Unternehmer nach einem Rechtsgeschäft für das eine Ware oder eine Dienstleistung erbracht wurde. Punkt und Ende! Der einzige Unterschied zwischem dem Händler und dem Dienstleister ist das der Händler sich notariell im öffentlichen Handelsregister beglaubigen lassen muss und eine UStID benötigt, während der Dienstleister dies nicht muss.

Auch der von Ihnen bereitgestellte Link behandelt IN KEINEM PUNKT(!) eine Art "Sonderregelung" die Anbieter von Prepaidtarifen von einer Pflicht zur Rechnungslegung befreien würde... wäre auch unvereinbar mit deutschem Handelsrecht und würde dem Fiskus wohl mehr als ein graues Haar bescheren.

Das und vieles mehr lernt man bereits im ersten Jahr des Studiums der Betriebswirtschaft! Also bevor Sie sich das nächste mal öffentlich herablassen wild mit Halbwissen zu glänzen und mich als Diplom-Betriebswirt der eine Unternehmensberatung betreibt anzugreifen empfehle ich sich besser vorzubereiten!

In diesem Sinne mit besten Grüßen!
HerrJ
Mitglied
Beiträge: 30
Registriert: Mi 10. Aug 2011, 22:17

Re: Endlose Posse bei der Portierung zu Fyve

Beitrag von HerrJ »

sylter hat geschrieben: Das nur Unternehmer eine Rechtsanspruch auf eine Rechnung haben ist mal wieder der größte Blödsinn den ich wiederum seit langem gehört habe! Ich würde diese Aussage beim nächsten Kauf eines hochpreisigen Gerätes im Elektronikhandel noch einmal überdenken... Ich empfehle daher selbst einen weitergehenden Blick in das UStG sowie in das HGB und in die UStDV. Ansonsten hilft bei größerer Ahnungslosigkeit auch ein kurzer Anruf beim Steuerberater Ihrer Wahl, oder dem örtlich ansässigen Finanzamt.
Du bestätigst mal wieder sämtliche Vorurteile gegen Unternehmensberater. Wissen wenig, können aber alles erklären. Es darf sich ja auch jeder Depp Unternehmensberater nennen.

Zeige mir doch mal die Stelle im UStG, HGB oder der UStDV in der steht, dass Privatpersonen einen Anspruch auf eine Rechnung haben. Einziger Fall für den das gilt ist eine Werklieferung oder eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Bei Prepaid eher ungewöhnlich. Ansonsten steht es dem Unternehmer frei, ob er eine Rechnung ausstellt oder nicht. Als Privatperson hast du lediglich einen Anspruch auf eine Quittung nach § 368 BGB. In vielen Fällen macht es zivilrechtlich Sinn für den Unternehmer eine Rechnung auszustellen, weil die Begründung des Verzugs von einer Rechnung abhängt. Bei Prepaid spielt das aber keine Rolle, weil die Zahlung vor Erbringung der Leistung bereits erfolgt ist.

http://www.ofd.niedersachsen.de/portal/ ... psmand=110 - siehe Punkt 9.

Außerdem:

http://www.raheinemann.de/16_108_%27Man ... endig.html
Des weiteren bleibt mir unerklärlich woher Sie die Behauptung hernehmen das für Dienstleitungen keine Rechnung erstellt werden muss? Eine Pflicht zur Fakturierung(Rechnung) besteht für Unternehmer nach einem Rechtsgeschäft für das eine Ware oder eine Dienstleistung erbracht wurde. Punkt und Ende!
Ich hoffe du erzählst deinen Kunden nicht immer mit solcher Inbrunst Falsches. Du lässt dir also beim Bäcker eine Rechnung für ein Brötchen ausstellen? Die Verkäuferin wird sich freuen.
Der einzige Unterschied zwischem dem Händler und dem Dienstleister ist das der Händler sich notariell im öffentlichen Handelsregister beglaubigen lassen muss und eine UStID benötigt, während der Dienstleister dies nicht muss.
O weia, jetzt wird es ganz abstrus.

1. Nicht jeder Händler muss im Handelsregister eingetragen sein. Ein einfacher Einzelunternehmer ist das zum Beispiel nicht.
2. Eine USt-ID benötigt nur jemand, der Geschäfte mit dem EU-Ausland tätigt. Wenn nicht braucht er auch keine USt-ID. Es gibt auch keine Pflicht eine USt-ID zu beantragen. Für eine ordnungsgemäße Rechnung an einen Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt reicht die normale Steuernummer.
Das und vieles mehr lernt man bereits im ersten Jahr des Studiums der Betriebswirtschaft!
Ich hoffe schwer dass man so ein Halb- bis Nichtwissen nicht im Studium lernt. Zu meiner Zeit hat man da jedenfalls noch vernünftige Sachen gelernt.
sylter
Mitglied
Beiträge: 6
Registriert: Di 12. Mär 2013, 21:37

Re: Endlose Posse bei der Portierung zu Fyve

Beitrag von sylter »

Was für ein Forum ...

Offenbar möchte hier wirklich jeder mal seinen Senf abgeben und mal mehr mal weniger kompetent..

Was deine Vorurteile gegen Unternehmensberater angeht so setze ich diese gerne unter Schubladendenken ab und zähle Sie mangels geistlicher Vielfältigkeit zu den Dingen wider besser Wissens.

Da mir meine Zeit und offengestanden meine Mühe es kaum Wert ist mich auf diesem herablassenden Niveau weiter zu unterhalten mache ich es diesmal kurz und verabschiede mich dann.

Die Pflicht zur Rechnungsstellung ergibt sich aus § 14 UStG Abs. 2, für Privatpersonen ergibt sich diese aus § 363 BGB. Nun höre ich schon den Aufschrei das § 363 BGB nur eine Pflicht für eine Quittung regelt, jedoch muss der geneigte Leser diesen Passus auch ganz zu Ende lesen.

Dort steht "Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen"

Bedeutet das wenn ich bei meinem Bäcker eine Rechnung für mein Brötchen haben möchte und dafür ein berechtigtes rechtliches Interesse habe(wie auch immer das in dieser zugebener Maßen etwas abstrusen Situation auch aussehen könnte) dann habe ich ein Recht auf die Erteilung einer Rechnung mit allen von mir benötigten Angaben zu dem Kauf. Im übrigen ist der Bäcker kein Dienstleister sondern Händler! , da er eine fertige Ware verkauft und keine Dienstleistung erbringt. Und so gut wie jeder Händler benötigt heute eine UStID da es kaum mehr möglich ist seine Waren nur innerhalb des deutschen Bundesgebietes zu beziehen oder zu verkaufen. Das es eine grundsätzliche Pflicht zur UStID gibt habe ich mit keinem Wort erwähnt und ist auch so natürlich nicht richtig. Es gibt eine ganze Fülle von Sonderregelungen nach Unternehmensform, Unternehmensgröße, Handelsgebiet, der Art von Waren mit der ein Unternehmen handelt etc. pp. Jeden Fall einzeln aufzuarbeiten würde den Rahmen dieses Forums sprengen und dafür ist mir meine Zeit auch zu schade.

Im übrigen ging es hierbei immer noch primär um ihre Aussage das Dienstleister keine Rechnungen ausstellen müssen!
Was Fakt um Fakt riesengroßer Blödsinn ist ! Siehe wieder hierzu § 14 UStG "Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird." Der Gesetzgeber unterscheidet bei dieser Pflicht nicht zwischen Dienstleister und Händler! Die Pflicht zur Rechnungslegung ergibt sich aus § 14 UStG Abs.II Punkt 2 "Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.. Der aufmerksame Leser bemerke den hervorgehoben Passus "einen Umsatz" nicht(!) eine Ware oder eine Dienstleistung.

Fakt ist(um es mal wieder auf die ursprüngliche Aussage zurückzuführen) wenn ich an FYVE eine Anfrage stelle und eine Rechnung erstellt habe möchte, weil diese offenbar nur auf Anfrage erstellt wird dann ist FYVE verpflichtet mir diese nach § 14 UStG auszustellen da ich Unternehmer bin und keine Privatperson. Das sich das Angebot von FYVE an Privatpersonen richtet spielt dabei keine Rolle da man dann bewusst in den AGB verankern müsste das eine Zusammenarbeit mit Unternehmen oder Unternehmern explizit "ausgeschlossen" ist. (bitte den Wortlaut beachten. Das sich FYVE an Privatpersonen "richtet" ist rechtlich gesehen nur dahingehend von Bedeutung das man sich im Streitfall auf diesen Passus berufen könnte wenn es um höhere Forderungen z.B. eben aus Schadensersatzansprüchen geht. Abgesehen davon habe ich bei meiner Vertragsunterzeichnung, sowie in diversen vorab gelaufenen Korrespondenzen ausdrücklich darauf hingewiesen das ich Unternehmer bin. Des weiteren wurden bei der Portierung ebenfalls alle Geschäftsdaten aus dem alten Vertrag mit übernommen da diese bei Portierung identisch sein müssen.


Zum Thema Handelsregister:

Jeder Händler(Kaufmann) muss sich im Handelsregister registrieren lassen, diese Pflicht ergibt sich aus $ 1 HGB.

Das Einzelunternehmer von dieser Pflicht ausgenommmen sind ist wieder einmal der größte Blödsinn den ich seit langem gehört habe.

Einzelunternehmer ist eine Unternehmensform bei welcher der Gründer mit Privat und Geschäftsvermögen haftet, die aber absolut gar nichts mit der Pflicht zu Eintragung in das Handelsregister zu tun hat. Es gibt bei der Eintragungspflicht nur eine Ausnahme und die bezieht sich auf Kleingewerbe da diese sich auf § 1 HGB Abs. 2 berufen.

In diesem Sinne HerrJ - erst denken, dann lesen, dann reden, dann schreiben! Ich wage nicht zu erahnen wann Ihre Zeit im Studium war, jedoch scheint dies entweder schon länger her zu sein oder Sie sollten erworbene und evtl vergessene Kenntnisse dann noch einmal auffrischen bevor Sie wild und anonym im Internet um sich herum argumentieren was weder Sinn ergibt noch richtig ist.

Hochachtungsvoll
HerrJ
Mitglied
Beiträge: 30
Registriert: Mi 10. Aug 2011, 22:17

Re: Endlose Posse bei der Portierung zu Fyve

Beitrag von HerrJ »

sylter hat geschrieben: Die Pflicht zur Rechnungsstellung ergibt sich aus § 14 UStG Abs. 2, für Privatpersonen ergibt sich diese aus § 363 BGB. Nun höre ich schon den Aufschrei das § 363 BGB nur eine Pflicht für eine Quittung regelt, jedoch muss der geneigte Leser diesen Passus auch ganz zu Ende lesen.

Dort steht "Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen"
Eine Quittung, auch in anderer Form, ist keine Rechnung, wenn sie nicht die Elemente eine Rechnung (siehe §14 UStG) enthält. Eine Quittung ist ein Empfangsbekenntnis. Da §368 BGB nichts über Rechnungen aussagt, ist der Versuch daraus einen Anspruch auf eine Rechnung herzuleiten abstrus. "In anderer Form" bezieht sich dabei ausschließlich auf die Schriftform in §368 S. 1 ("schriftliches Empfangsbekenntnis"), und nicht auf den Inhalt. Wichtigster Anwendungsfall für §368 S.2: Bei rechtlichem Interesse kann man auch die öffentliche Beglaubigung der Quittung verlangen, die für die Löschung oder Umschreibung von Grundstücksbelastungen zur Eintragung ins Grundbuch benötigt wird. Ich empfehle einen Blick in einen BGB-Kommentar (den gibt es aber nicht kostenlos im Internet).
Im übrigen ist der Bäcker kein Dienstleister sondern Händler! , da er eine fertige Ware verkauft und keine Dienstleistung erbringt.
Ich habe nirgendwo geschrieben, dass ein Bäcker Dienstleister ist.
Und so gut wie jeder Händler benötigt heute eine UStID da es kaum mehr möglich ist seine Waren nur innerhalb des deutschen Bundesgebietes zu beziehen oder zu verkaufen. Das es eine grundsätzliche Pflicht zur UStID gibt habe ich mit keinem Wort erwähnt und ist auch so natürlich nicht richtig. Es gibt eine ganze Fülle von Sonderregelungen nach Unternehmensform, Unternehmensgröße, Handelsgebiet, der Art von Waren mit der ein Unternehmen handelt etc. pp. Jeden Fall einzeln aufzuarbeiten würde den Rahmen dieses Forums sprengen und dafür ist mir meine Zeit auch zu schade.
Red dich nicht raus, du hast behauptet, dass ein Händler eine USt-ID benötigt. Nein, benötigt er so pauschal nicht. Und das hat nichts mit der Unternehmensgröße, -form oder der Art der Waren zu tun, sondern ausschließlich damit, ob grenzüberschreitende Geschäfte in der EU getätigt werden.
Im übrigen ging es hierbei immer noch primär um ihre Aussage das Dienstleister keine Rechnungen ausstellen müssen!
Jetzt wird's aber lächerlich. Ich habe geschrieben: "Auch die Bundesnetzagentur hat klargestellt, dass ein Rechnungsanspruch nicht besteht, weil es sich bei Prepaid um eine Dienstleistung handelt, für die üblicherweise keine Rechnung erteilt wird." Wo steht da, dass Dienstleister niemals Rechnungen ausstellen müssen? Ein Prepaid-Anbieter muss es gegenüber Verbrauchern aber nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht, weil für Prepaid-Dienstleistungen üblicherweise keine Rechnung erteilt wird.
Was Fakt um Fakt riesengroßer Blödsinn ist ! Siehe wieder hierzu § 14 UStG "Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird." Der Gesetzgeber unterscheidet bei dieser Pflicht nicht zwischen Dienstleister und Händler!
Hat auch niemand behauptet. Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Ein Dokument ist aber nur dann eine Rechnung i.S.d § 14 UStG, wenn sie die dort genannten notwendigen Angaben enthält.
Fakt ist(um es mal wieder auf die ursprüngliche Aussage zurückzuführen) wenn ich an FYVE eine Anfrage stelle und eine Rechnung erstellt habe möchte, weil diese offenbar nur auf Anfrage erstellt wird dann ist FYVE verpflichtet mir diese nach § 14 UStG auszustellen da ich Unternehmer bin und keine Privatperson. Das sich das Angebot von FYVE an Privatpersonen richtet spielt dabei keine Rolle da man dann bewusst in den AGB verankern müsste das eine Zusammenarbeit mit Unternehmen oder Unternehmern explizit "ausgeschlossen" ist. (bitte den Wortlaut beachten. Das sich FYVE an Privatpersonen "richtet" ist rechtlich gesehen nur dahingehend von Bedeutung das man sich im Streitfall auf diesen Passus berufen könnte wenn es um höhere Forderungen z.B. eben aus Schadensersatzansprüchen geht. Abgesehen davon habe ich bei meiner Vertragsunterzeichnung, sowie in diversen vorab gelaufenen Korrespondenzen ausdrücklich darauf hingewiesen das ich Unternehmer bin. Des weiteren wurden bei der Portierung ebenfalls alle Geschäftsdaten aus dem alten Vertrag mit übernommen da diese bei Portierung identisch sein müssen.
Das ist schon alles deswegen Unsinn, weil du gar keinen Vertrag mit FYVE über Mobilfunkdienstleistungen abgeschlossen hast, sondern mit Vodafone. "Leistungserbringer und Vertragspartner hinsichtlich aller FYVE-Mobilfunk-Dienstleistungen ist ausschließlich die Vodafone GmbH." Und in den AGBs von Vodafone steht: " Prepaid-Verträge können von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Für die Kündigung reicht die Textform." Und jetzt rate mal was passiert wenn du von Vodafone eine Rechnung forderst.
Zum Thema Handelsregister:

Jeder Händler(Kaufmann) muss sich im Handelsregister registrieren lassen, diese Pflicht ergibt sich aus $ 1 HGB.

Das Einzelunternehmer von dieser Pflicht ausgenommmen sind ist wieder einmal der größte Blödsinn den ich seit langem gehört habe.
Habe ich auch nicht behauptet. Vielmehr habe ich klargestellt, dass sich längst nicht jeder Einzelunternehmer ins Handelsregister eintragen lassen muss, und zwar völlig egal ob er Dienstleister ist oder ein Handelsgewerbe betreibt. Voraussetzung ist nur, dass sein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Einzelunternehmer ist eine Unternehmensform bei welcher der Gründer mit Privat und Geschäftsvermögen haftet, die aber absolut gar nichts mit der Pflicht zu Eintragung in das Handelsregister zu tun hat. Es gibt bei der Eintragungspflicht nur eine Ausnahme und die bezieht sich auf Kleingewerbe da diese sich auf § 1 HGB Abs. 2 berufen.
Eben, und das geht nur wenn ich entweder Einzelunternehmer bin oder bei einer GbR.
In diesem Sinne HerrJ - erst denken, dann lesen, dann reden, dann schreiben! Ich wage nicht zu erahnen wann Ihre Zeit im Studium war, jedoch scheint dies entweder schon länger her zu sein oder Sie sollten erworbene und evtl vergessene Kenntnisse dann noch einmal auffrischen bevor Sie wild und anonym im Internet um sich herum argumentieren was weder Sinn ergibt noch richtig ist.
Du musst schon zur Kenntnis nehmen, dass hier wichtigtuerische und falsche Behauptungen eines selbsternannten "Unternehmensberaters" nicht unwidersprochen stehen bleiben. Mit tun die Unternehmen leid, die jemandem wie dir ausgeliefert sind.
Benutzeravatar
Corrado-HH
Inhaber (Owner)
Beiträge: 1065
Registriert: So 1. Mai 2011, 11:11
Wohnort: Hamburg

Re: OT: Endlose Posse bei der Portierung zu Fyve

Beitrag von Corrado-HH »

Interessante,wenn auch in manchen Zügen recht unsachliche und ins Persönliche abgleitende Diskussion. Aber so ist das eben manchmal.

Ich habe diesen Teil der "Lehrstunden" aber jetzt mal hierhin ausgelagert.
Gruß Corrado-HH
sylter
Mitglied
Beiträge: 6
Registriert: Di 12. Mär 2013, 21:37

Re: OT: Endlose Posse bei der Portierung zu Fyve

Beitrag von sylter »

Erst einmal vielen Dank an Corrado-HH für den kurzen, knackigen und alle weiteren Fragen beantwortenden Beitrag zum ursprünglich besprochenen Anliegen.

http://www.fyve-forum.de/viewtopic.php?f=14&t=339

Womit ich anschließend auch zum Ende kommen möchte. Zwar habe ich grundsätzlich immer Spaß an leidenschaftlich geführten Diskussionen auf Augenhöhe, jedoch hört dieser auf wenn es wie hier schnell(er) in das persönliche getragen wird.

Woher HerrJ ihre persönlichen Vorurteile und teilweise eklatant boshaften Anfeindungen kommen kann ich nicht nachvollziehen, soll mir aber prinzipiell auch egal sein. Ich bin in dem was ich tue sehr erfolgreich, meine Klienten schätzen meine Art und Weise ebenso wie meine Arbeit. Und ja ich habe mich selbst zum Unternehmensberater gemacht, das macht man so wenn man ein Unternehmen gründet. Allerdings kann ich entgegen vieler meiner Kollegen auf ein Studium als Grundlage zu meiner Arbeit zurückgreifen, was aber nicht bedeutet das ein Unternehmensberater ohne dieses ein schlechter sein muss. Ich kenne viele Kollegen die es aufgrund von Kreativität, Einsatz und Erfahrung in Ihrem Bereich auch weit gebracht. Es gehört mehr dazu als Gesetzestexte zitieren zu können und etwas von Buchhaltung zu verstehen. Vielmehr schon etwas anzustossen oder zu erschaffen das sich substantiell, qualitativ und rechtlich klar positionieren kann, auf dem Markt erfolgreich Bestand hat, Gewinne erwirtschaftet oder auch nur einen gemeinnützigen sinnvollen Beitrag zu unserer Gesellschaft leistet.

Wie auch immer HerrJ, ich denke es bringt an dieser Stelle auch nichts mehr diese Diskussion fortzuführen da wir uns hier endlos im Kreis drehen und leider die Unsachlichkeiten etwas überhand nehmen. Ich gebe bei allen Differenzen und unterschiedlichen Standpunkten die hier vorgebracht wurden zu bedenken das, wie bei so vielen Dingen im Leben, es nicht nur schwarz und weiss gibt sondern nach vielen Grautönen auch noch buntes - soll meinen: Im Zweifelsfall ist das dann eine Einzelfallentscheidung die nicht von zwei Streithähnen im Internet, oder von Gesetzestexten entschieden wird, sondern von einer Gerichtsinstanz und den anwesenden Rechtsvertretern der streitenden Parteien.

Ich kann es mir leider tatsächlich nicht verkneifen(ja mir ist bewusst dass ich das lassen sollte) sie auf zwei Gedankengänge aufmerksam zu machen:

a) was halte ich in Händen wenn ich eine Quittung nach § 363 GBG um die in § 14 UStG aufgeführten Bestandteile ergänzen lassen weil ich dazu(aus welchen Gründen das auch immer der Fall sein sollte) ein berechtigtes rechtliches Interesse vorweisen kann?

Antwort: - eine Rechnung!

PS: übrigens können auch Quittungen ganz problemlos bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ansonsten weiß ich ja jetzt auch dank Corrado-HH das ihre Aussage bezüglich keiner für meine Zwecke genügenden Rechnungen bei FYVE so nicht stimmt und das FYVE sehr wohl Rechnungen für Geschäftskunden ausstellt.

b) Wo ist der Unterschied zwischen Leistungserbringer und Vertragspartner? Und warum ist ihre Aussage bei Vodafone eine Rechnung zu beantragen, schon im Gedankengang so falsch das der weiterführende Gedanke das mich Vodafone kündigen würde wenn ich eine solche stellen würde gleichermaßen an den Haaren herbeigezogen, wie spekulativ und zu guter letzt absolut obsolet?

Antwort: - Weil ich, wie alle anderen FYVE-Kunden einen Vertrag mit FYVE, respektive der ProSiebenSat1Digital(PSD), respektive AllMobilityWhiteLabel (CYWL) (die Tatsache das FYVE gleich mit drei Namen arbeitet hat auch bei der Telekom zu dem einen oder anderen verwunderten Gesichtsausdruck oder Schmunzler geführt) habe und grundsätzlich alle Anliegen und Ansprüche, sofern sie sich auf Vertragsbestandteile beziehen nur an den Vertragspartner, zu richten sind und nicht an den Leistungserbringer. Denn der Vertrag über die Bereitstellung von Kommunikationsdienstleistungen wird mit FYVE/PSD/CYWL geschlossen und NICHT(!) mit Vodafone. FYVE/PSD/CYWL bedient sich nur der Netzinfrastruktur von Vodafone und hat wiederum diesbezüglich eigene Verträge mit diesen. Der Endkunde hat keinen Vertrag mit Vodafone und kann somit auch keine Rechnungen oder sonstige Forderungen an dieses Unternehmen stellen. Sollten Sie dahingehend wieder unbelehrbar, respektive beratungsresistent sein empfehle ich Ihnen sich einen kurzen Anruf oder einen Besuch bei Vodafone zu erlauben wo man Ihnen dies genau so auch noch einmal bestätigen wird. Die Pflichten die sich aus diesem Vertrag zwischen den Vertragspartnern FYVE/PSD/CYWL & Endkunde ergeben sind nicht übertragbar! Da kann FYVE/PSD/CYWL in seine AGB schreiben was sie wollen(im übrigen ist der Passus den Sie zitiert haben auch ganz anders zu interpretieren als Sie das getan & verstanden haben).

Als Beispiel kann hier auch der Kauf eines Fernsehers beim Händler herhalten bei dem der Garantie- oder Gewährleistungsfall eintritt. Gerne wird vom Händler vorgeschoben "bitte wenden Sie sich an den Hersteller". Dies ist falsch, denn Vertragspartner und damit auch der Anspruchspartner ist der Händler nicht der Hersteller.

Selbiges zum Beispiel auch bei einem Vertragskonstrukt ähnlich dem von FYVE/PSD/CYWL: Ein Kunde beauftragt ein Unternehmen zur Erbringung einer Leistung. Z.B. einen Putzdienst. Das Unternehmen wiederum beauftragt ein Subunternehmen das die vereinbarte Leistung(putzen) erbringt. Jetzt tritt der Fall ein dass das Subunternehmen(aus welchen Gründen auch immer) seine Leistung nicht erbringt, oder erbringen kann. Der Kunde muss, kann und darf seine Ansprüche nur gegenüber dem beauftragten Unternehmen geltend machen das es nur mit diesem in einem Vertragsverhältnis steht. Wobei hier darauf hingewiesen werden muss das FYVE/PSD/CYWL kein(!) Subunternehmen von Vodafone ist, sondern ein eigenständiges.

Es gibt bei allen drei Varianten auch Ausnahmen bezüglich der Ansprüche - grob gesagt beziehen sich diese aber auf Fälle in denen ein entstandener Schaden in keinem Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag steht. Z.B. die Putzfrau vom Subunternehmer stiehlt bei etwas beim Kunden. Oder es geht um Haftungsfragen die in AGB gerne einmal weiter geschoben werden, aber auch in diesem Fall sind AGB, "nur" AGB und stehen in keinem Fall über gesetzlichen Regelungen! Auch hier maße ich mir nicht an diese Fälle beurteilen zu können oder alle zu kennen. Das wäre dann ein Fall für einen Rechtsanwalt oder eben eine Gerichtsinstanz.

Zu guter letzt wünsche ich Ihnen HerrJ etwas mehr Gelassenheit, etwas mehr Distanz Dinge auch einmal aus einem entfernteren oder differenzierteren Standpunkt zu betrachten und vor allem die Ruhe sich mit Gesprächspartner auf einer sachlichen, unpersönlicheren Ebene auszutauschen.

Hochachtungsvoll der "selbsternannte" glückliche Unternehmensberater der sich hiermit aus diesem Forum verabschiedet, sich bei denen bedankt die ihm in dieser Angelegenheit Rat und Tat gegeben haben und denen viel Glück wünscht die vll auch in der "Portierungsfalle" stecken und noch nach einer Lösung suchen. An diese soll noch ein kleiner Hinweis gehen ... lasst euch IMMER zu einem Teamleiter durchstellen oder von einem solchen zurückrufen. Aus leidvoller Erfahrung kann ich sagen das dies bei größeren Schwierigkeiten der einzige Weg ist eine zügige(re) Lösung herbei zu führen!
HerrJ
Mitglied
Beiträge: 30
Registriert: Mi 10. Aug 2011, 22:17

Re: OT: Endlose Posse bei der Portierung zu Fyve

Beitrag von HerrJ »

sylter hat geschrieben: Ich bin in dem was ich tue sehr erfolgreich, meine Klienten schätzen meine Art und Weise ebenso wie meine Arbeit. Und ja ich habe mich selbst zum Unternehmensberater gemacht, das macht man so wenn man ein Unternehmen gründet. Allerdings kann ich entgegen vieler meiner Kollegen auf ein Studium als Grundlage zu meiner Arbeit zurückgreifen, was aber nicht bedeutet das ein Unternehmensberater ohne dieses ein schlechter sein muss. Ich kenne viele Kollegen die es aufgrund von Kreativität, Einsatz und Erfahrung in Ihrem Bereich auch weit gebracht. Es gehört mehr dazu als Gesetzestexte zitieren zu können und etwas von Buchhaltung zu verstehen. Vielmehr schon etwas anzustossen oder zu erschaffen das sich substantiell, qualitativ und rechtlich klar positionieren kann, auf dem Markt erfolgreich Bestand hat, Gewinne erwirtschaftet oder auch nur einen gemeinnützigen sinnvollen Beitrag zu unserer Gesellschaft leistet.
Ich hoffe du zahlst Corrado-HH wenigstens was für deine Werbung.
a) was halte ich in Händen wenn ich eine Quittung nach § 363 GBG um die in § 14 UStG aufgeführten Bestandteile ergänzen lassen weil ich dazu(aus welchen Gründen das auch immer der Fall sein sollte) ein berechtigtes rechtliches Interesse vorweisen kann?

Antwort: - eine Rechnung!

PS: übrigens können auch Quittungen ganz problemlos bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ansonsten weiß ich ja jetzt auch dank Corrado-HH das ihre Aussage bezüglich keiner für meine Zwecke genügenden Rechnungen bei FYVE so nicht stimmt und das FYVE sehr wohl Rechnungen für Geschäftskunden ausstellt.
Du meinst 368 BGB, nicht 363 wie du wiederholt falsch schreibst. Wenn jemand eine Rechnung ausstellt wird das Vodafone sein, und nicht FYVE, auch wenn das über die FYVE-Kundenbetreuung läuft.
b) Wo ist der Unterschied zwischen Leistungserbringer und Vertragspartner? Und warum ist ihre Aussage bei Vodafone eine Rechnung zu beantragen, schon im Gedankengang so falsch das der weiterführende Gedanke das mich Vodafone kündigen würde wenn ich eine solche stellen würde gleichermaßen an den Haaren herbeigezogen, wie spekulativ und zu guter letzt absolut obsolet?

Antwort: - Weil ich, wie alle anderen FYVE-Kunden einen Vertrag mit FYVE, respektive der ProSiebenSat1Digital(PSD), respektive AllMobilityWhiteLabel (CYWL) (die Tatsache das FYVE gleich mit drei Namen arbeitet hat auch bei der Telekom zu dem einen oder anderen verwunderten Gesichtsausdruck oder Schmunzler geführt) habe und grundsätzlich alle Anliegen und Ansprüche, sofern sie sich auf Vertragsbestandteile beziehen nur an den Vertragspartner, zu richten sind und nicht an den Leistungserbringer. Denn der Vertrag über die Bereitstellung von Kommunikationsdienstleistungen wird mit FYVE/PSD/CYWL geschlossen und NICHT(!) mit Vodafone.
Immer noch falsch. Aus den Fyve-AGBs:

"Leistungserbringer und Vertragspartner von FYVE Dienstleistungen ist jedoch ausschließlich die Vodafone GmbH. [...] Auf der FYVE-Webseite haben Sie zum einen die Möglichkeit, sich über die Tarife der „FYVE-Mobilfunk-Karten“ zu informieren und diese mittels eines integrierten Bestellsystems des externen Anbieters „allMobility Deutschland GmbH“ direkt bei dem FYVE-Mobilfunk-Dienstleister „Vodafone GmbH“ zu bestellen. Einzelheiten zu den Vodafone-Dienstleistungen, der Auftragsabwicklung, Bezahlung und Lieferung der FYVE-Produkte sowie der Übermittlung und Verwendung der hierfür erforderlichen persönlichen Daten ergeben sich dabei ausschließlich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich Datenschutzbestimmungen, sowie den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Vodafone GmbH."

Also: FYVE stellt die Internetseite zur Verfügung, allMobility das Bestellsystem und Vodafone die Mobilfunk-Dienstleitungen. Vertragspartner und Leistungserbringer ist ausschließlich die Vodafone GmbH. Klarer geht's doch gar nicht.

FYVE/PSD/CYWL bedient sich nur der Netzinfrastruktur von Vodafone und hat wiederum diesbezüglich eigene Verträge mit diesen. Der Endkunde hat keinen Vertrag mit Vodafone und kann somit auch keine Rechnungen oder sonstige Forderungen an dieses Unternehmen stellen. Sollten Sie dahingehend wieder unbelehrbar, respektive beratungsresistent sein empfehle ich Ihnen sich einen kurzen Anruf oder einen Besuch bei Vodafone zu erlauben wo man Ihnen dies genau so auch noch einmal bestätigen wird. Die Pflichten die sich aus diesem Vertrag zwischen den Vertragspartnern FYVE/PSD/CYWL & Endkunde ergeben sind nicht übertragbar! Da kann FYVE/PSD/CYWL in seine AGB schreiben was sie wollen(im übrigen ist der Passus den Sie zitiert haben auch ganz anders zu interpretieren als Sie das getan & verstanden haben).
Da beschwerst du dich über einen unfreundlichen Ton? Wie soll man bei so einem Quark noch freundlich bleiben? Da zeigt man dir schon die eindeutigen Formulierungen in den AGBs und du beharrst wider besseren Wissens weiterhin auf deinem Unsinn. Wenn man auf der FYVE-Seite eine SIM-Karte bestellt kommt folgender Text bevor man die Bestellung endgültig aufgibt:

"Es gelten die AGB und Verkaufs- und Lieferbedingungen der Vodafone GmbH.(FYVE ist eine Marke der ProSiebenSat.1 Digital GmbH, Medienallee 6, D-85774 Unterföhring - Vermarktungspartner des FYVE Mobilfunkangebotes. Leistungserbringer und Vertragspartner von FYVE Dienstleistungen ist jedoch ausschließlich die Vodafone GmbH.)"

Unter AGB und Verkaufs- und Lieferbedingungen sind folgende Webseiten verlinkt:

http://www.vodafone.de/infofaxe/204.pdf
http://www.vodafone.de/infofaxe/207.pdf

FYVE ist eben nur ein Vermarkter und kein Provider.


Als Beispiel kann hier auch der Kauf eines Fernsehers beim Händler herhalten bei dem der Garantie- oder Gewährleistungsfall eintritt. Gerne wird vom Händler vorgeschoben "bitte wenden Sie sich an den Hersteller". Dies ist falsch, denn Vertragspartner und damit auch der Anspruchspartner ist der Händler nicht der Hersteller.

Selbiges zum Beispiel auch bei einem Vertragskonstrukt ähnlich dem von FYVE/PSD/CYWL: Ein Kunde beauftragt ein Unternehmen zur Erbringung einer Leistung. Z.B. einen Putzdienst. Das Unternehmen wiederum beauftragt ein Subunternehmen das die vereinbarte Leistung(putzen) erbringt. Jetzt tritt der Fall ein dass das Subunternehmen(aus welchen Gründen auch immer) seine Leistung nicht erbringt, oder erbringen kann. Der Kunde muss, kann und darf seine Ansprüche nur gegenüber dem beauftragten Unternehmen geltend machen das es nur mit diesem in einem Vertragsverhältnis steht. Wobei hier darauf hingewiesen werden muss das FYVE/PSD/CYWL kein(!) Subunternehmen von Vodafone ist, sondern ein eigenständiges.

Es gibt bei allen drei Varianten auch Ausnahmen bezüglich der Ansprüche - grob gesagt beziehen sich diese aber auf Fälle in denen ein entstandener Schaden in keinem Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag steht. Z.B. die Putzfrau vom Subunternehmer stiehlt bei etwas beim Kunden. Oder es geht um Haftungsfragen die in AGB gerne einmal weiter geschoben werden, aber auch in diesem Fall sind AGB, "nur" AGB und stehen in keinem Fall über gesetzlichen Regelungen! Auch hier maße ich mir nicht an diese Fälle beurteilen zu können oder alle zu kennen. Das wäre dann ein Fall für einen Rechtsanwalt oder eben eine Gerichtsinstanz.
Geschwätz, das nichts mit dem Thema zu tun hat. Leistungserbringer und Vertragspartner von FYVE Dienstleistungen ist ausschließlich die Vodafone GmbH. Punkt.
Gesperrt